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Samstag, 18. Februar 2012

Hochgradig paranoid

"William Hague warnt vor einem atomaren Wettrüsten "wie im Kalten Krieg". Der britische Außenminister sieht eine Krise heraufziehen, die in einem Desaster enden könne."
Die Vorstellung der Iran könnte, wenn er die Atombombe hätte, Israel auslöschen, ist hochgradig paranoid; sie kann unmöglich als rationale Erklärung für einen militärischen Angriff auf den Iran dienen. Mit einem atomaren Angriff auf Israel, würde sich Iran selber auslöschen. Achtzig Prozent der iranischen Bevölkerung lebt im Großraum Teheran. Eine oder zwei Wasserstoffbomben und das altehrwürdige Persien wäre Geschichte, mitsamt seiner Religion. Selbst der fundamentalistischste Islamist wäre nicht so irrational, ein derartiges Risiko einzugehen.

Der wahre Grund, warum die USA, Israel und London wieder einmal Kriegstreiber spielen, ist das atomare Abschreckungspotential, das atomar bewaffnete Staaten besitzen. Oder warum zielen heute noch französische und britische Atomraketen auf deutsche Städte?

Serbien, Afghanistan, Irak, Libyen. Nun der Iran? Irgendwann muss doch auch dem letzten Idioten klar werden, wer die Opfer und wer die Täter sind. Die klassische Definition eines Angriffskrieges sind militärische Operationen auf fremden Territorium. Egal, welche Gründe der Angreifer dafür vorgibt. Ein solcher Krieg verstößt gegen geltendes Völkerrecht.2 Ohne Wenn und Aber.
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(1) Iranisches Nuklearprogramm: "Gefährlichste Phase seit Erfindung der Atombombe";WELT ONLINE
(2) UNO; Generalversammlung; Resolution 3314; 14.12.1974; Artikel 2: "Aggression ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, wie in dieser Definition ausgeführt."
UNO; Generalversammlung; Resolution 3314; 14.12.1974; Artikel 3:
Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 2 gilt, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kriegserklärung, jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

  1. die Invasion oder der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;
  2. die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;
  3. die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;
  4. der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder auf die See- und Luftflotte eines anderen Staates;
  5. der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit Zustimmung eines anderen Staates auf dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoß gegen die in dem entsprechenden Abkommen vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet über den Ablauf des Abkommens hinaus;
  6. die Tatsache, dass ein Staat, der sein Hoheitsgebiet einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, zulässt, dass dieses Hoheitsgebiet von dem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;
  7. das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, wenn diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die auf Grund ihrer Schwere den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran.
Man beachte § 7 in Bezug auf die aktuelle Lage in Syrien.

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