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Mittwoch, 13. Februar 2013

Zu Beginn der Fastenzeit

Zu Beginn der Fastenzeit, erinnert der zuständige Freigraf seine lieben Mitkatholiken daran, dass im Lex Saxonum, ein Gesetz welches nie aufgehoben wurde, die Übertretung des vierzigtägigen Fastens durch Fleischessen mit der Todesstrafe durch sofortiges henken(1) belegt wird.

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(1) Was Wikipedia nicht weiß, hat ein Freigraf - Chef eines Fehmegerichtes - notiert: Gehenkt wird man Halse auf das der Tod eintritt. Aufgehängt wird man am Körper zum Gespött der Leute. Hängen war also eine Prangerstrafe, bei der die Anghörigen den Deliquenten sogar mit Nahrung und Wasser versorgen durften. Die Länge des Hängens variierte nach Lust oder Laune des Richters, im Durchschnitt betrug sie drei Tage.

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