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Montag, 20. Februar 2012

Drohntaubenschiessen

"Der Präsident will den US-Luftraum für ferngesteuerte Kleinflugzeuge öffnen, damit die Polizei und auch Private das Geschehen am Boden vermehrt aus der Luft beobachten können. Kritiker befürchten eine weitere Auflösung der Privatsphäre.1"
Der Einsatz von Drohnen im nationalen Luftraum wirft eine neue Rechtsfrage auf: Kann ich als Eigentümer eines Grundstückes ein Überflugverbot veranlassen und - notfalls - meinen Luftraum mit Gewalt gegen Übergriffe aus der Luft verteidigen?

Man kauft seinen Grund und Boden über den Quadratmeter, wobei überhaupt nicht geregelt ist, wie tief oder wie hoch der Grundbesitz reicht.2

Völkerrechtlich richtig3 wäre es, den Besitzanspruch in der Höhe über die Reichweite meiner Schrotflinte oder anderer Waffen zu regeln. Zur Not würde ich mir eine 8,8 cm Flak in den Garten stellen, um meine privaten Lufthoheitsrechte gegen die Überwachungsfantasien kommunistischer Neger zu verteidigen. Ich lasse mir meine Privatsphäre nicht rauben und blase jede Drohne, die vor Schlafzimmerfenster auftaucht, weg. Ob sie nun Spannern oder den Bullen gehört, ist mir egal. Halleluja!

In der Zwischenzeit übe ich 'Drohntaubenschiessen'.


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(1) Für Polizisten und Paparazzi; NZZ Online
(2) Vielleicht sollte man, um den Privatbesitz rechtlich Hieb- und Stichfest zu machen künftig einen Kubikmeterpreis festlegen, in dem nicht nur die Fläche, sondern auch Höhe und Tiefe des Besitzrechtes regelt.
(3) Die Dreimeilenzone an den Küsten wurde nach der Reichweite der damaligen Kanonen festgelegt. Als nationales Hoheitsgebiet galt, was man verteidigen konnte. Als der russische 'Sputnik' 1957 die USA überflog, gab es eine ganz ähnliche Diskussion.

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